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eltern:krankmeldungen

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Krankmeldungen, Entschuldigungen, Beurlaubungen

Bezug: Schulordnung II. 3-7 und ergänzende Hinweise

Entschuldigung wegen Krankheit

Im Krankheitsfall oder bei sonstiger Verhinderung bitte im Sekretariat am 1. Tag telefonisch unter Angabe des Grundes abmelden. (Nach Möglichkeit bis 8:15 Uhr unter 07631-93798-10).

Nach der ersten Unterrichtsstunde einer Gruppe oder Klasse meldet ein beauftragter Schüler/Schülerin die fehlenden Schüler im Sekretariat, so dass ein Abgleich erfolgen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen getroffen werden können.

An Wandertagen oder anderen außerunterrichtlichen Veranstaltungen gibt der Leiter der Veranstaltung fehlende Schüler dem Sekretariat bekannt.

Innerhalb von drei Tagen muss eine schriftliche Entschuldigung der Erziehungsberechtigten beim Klassenlehrer in angemessener Form erfolgen.

Volljährige Schüler haben in der Regel ein Selbstentschuldigungsrecht. Beachten Sie auch die Details für Schüler der Kursstufe.

Erkrankt ein Schüler während des Unterrichts, meldet er das dem Fach- oder Klassenlehrer, der entsprechende Maßnahmen trifft. (… und der dies im Klassenbuch vermerkt). Die Kenntnisnahme der Eltern über die Fehlzeit ist unaufgefordert vorzulegen. Formulare gibt es im Sekretariat.

Der Schüler meldet sich zusätzlich im Sekretariat ab. Dort wird eine Notiz angefertigt, die der Klassenlehrer zur Kenntnis und Überprüfung erhält.

Beurlabung

Eine Beurlaubung bis zu zwei Tagen aus wichtigen Gründen kann durch den Klassenlehrer bewilligt werden, darüber hinaus ist die Schulleitung zuständig.

Bei Beurlaubungen vor oder nach längeren Ferienabschnitten ist in jedem Fall die Schulleitung zuständig.

Häufige Fehlzeiten sollten immer Anlass für Gespräche zwischen Lehrer, Schüler und Eltern sein. Je nach Häufung oder Anlass kann ein ärztliches Attest verlangt werden oder das Selbstentschuldigungsrecht für volljährige Schüler verwehrt werden.

Rechtliche Grundlagen

Für die Unterrichtsbefreiungen gelten das Schulgesetz Baden-Württemberg sowie die Verwaltungsvorschriften zum Schulbesuch. Die Versäumnisregelung des KGN basiert auf der Schulordnung in der Fassung vom 28.04.2005 und der Schulbesuchsverordnung des Landes Baden-Württemberg vom 21.03.1982:

§1 Teilnahmepflicht und Schulversäumnis

Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß

zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten.

Der Schüler ist auch bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen so lange zur Teilnahme verpflichtet, als er nicht ordnungs-gemäß abgemeldet ist.

§2 Verhinderung der Teilnahme

Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht).

Für minderjährige Schüler sind weiterhin die Erziehungsberechtigten zuständig, Volljährige können sich selbst entschuldigen.

§4 Beurlaubung

Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist … bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen. (Der Antrag wird i. d. Regel an die Tutorin/den Tutor gestellt (bis zu zwei Tagen, nicht vor Ferienabschnitten), sonst an die Schulleitung.)

eltern/krankmeldungen.1501515269.txt.gz · Zuletzt geändert: 31.07.2017 (17:34) von Andreas Kalt