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eltern:entschuldigung-kursstufe

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Entschuldigungs- uns Versäumnisregelung für Schüler/innen der Kursstufe

  1. Die Schüler müssen sich für versäumten Unterricht unmittelbar entschuldigen. Die Entschuldigungspflicht ist am Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich oder schriftlich zu erfüllen, möglichst vor Unterrichtsbeginn.
    1. Bei einer Klausur MUSS die Entschuldigung VOR Beginn der Klausur über das Sekretariat erfolgen.
    2. Im Falle der fernmündlichen Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von drei Tagen nachzureichen.

  2. Eine unentschuldigt versäumte Klausur geht mit 0 Punkten in die Verrechnung ein

  3. Alle Schüler der Kursstufe erhalten zu Beginn des Schuljahres einen Entschuldigungsbogen (weiß). Der Bogen bietet die Möglichkeit sich fünf Mal zu entschuldigen (Einzelstunden sowie im Krankheitsfall für (mehrere) ganze Tage).
    1. Im Falle einer Fehlzeit müssen alle versäumten Stunden vermerkt werden. Bei noch nicht volljährigen Schülern, muss die Fehlzeit zusätzlich durch die Unterschrift eines Erziehungs-berechtigten bestätigt werden.
    2. Der Bogen muss anschließend von jedem Fachlehrer, bei dem der Schüler gefehlt hat, abgezeichnet werden. Die Entschuldigung und der Entschuldigungsbogen müssen in der nächsten Stunde, in der der Schüler anwesend ist, unaufgefordert dem Fachlehrer und dem Tutor vorgelegt werden, sonst hat der Schüler unentschuldigt gefehlt (s.u.).
    3. Fehlt ein Schüler aufgrund einer Schulveranstaltung (Exkursion, …), trägt er die Anzahl der versäumten Unterrichtsstunden in das vorgesehene Feld auf dem Entschuldigungsbogen ein und lässt sich die Fehlstunden von den betroffenen Fachlehrern in der nächsten Stunde abzeichnen.

  4. Entschuldigungsbögen
    1. Ist der weiße Entschuldigungsbogen voll oder hat der Schüler seinen Entschuldigungsbogen verloren, muss er sich im Sekretariat einen neuen Zettel (gelb) holen (für weitere fünf Entschuldigungen), der dem Tutor zur Unterschrift vorgelegt werden muss. Gleichzeitig wird der volle weiße Bogen beim Tutor abgegeben bzw. der Verlust des alten Entschuldigungsbogens gemeldet.
    2. Ist der gelbe Entschuldigungsbogen voll oder hat der Schüler seinen Entschuldigungsbogen verloren, muss er sich im Sekretariat einen weiteren Entschuldigungsbogen (rot) holen.
    3. Ab diesem Zeitpunkt muss bei volljährigen Schülern bei jeder Entschuldigung eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden (bzw. eine andere Bescheinigung, z.B. Führerscheinprüfung o.ä.). Ein Eintrag ins Zeugnis kann erfolgen.

  5. Unentschuldigtes Fehlen
    Hat ein Schüler unentschuldigt im Unterricht gefehlt, wird dies im Sekretariat vermerkt. Die Vermerke haben die folgenden Auswirkungen:
    1. 1. Vermerk: Brief (Ermahnung) zur Information an die Eltern bzw. den volljährigen Schüler
    2. 2. Vermerk: Brief (Verwarnung) zur Information mit Hinweis auf Folgen
    3. 3. Vermerk: Brief (Verweis) + Gespräch mit Tutor und Vereinbarung einer Konsequenz bei weiterem Fehlverhalten (z.B. Nachsitzen, o. ä.)
    4. 4. Vermerk: Brief (päd. Maßnahme) + vereinbarte Konsequenz + Eintrag ins Zeugnis
    5. Ab 5. Vermerk: Brief + weitere Konsequenzen ggf. Schulausschluss

  6. Der Fachlehrer stellt während jeder Unterrichtsstunde fest, welche Kursteilnehmer fehlen, und zeichnet die Entschuldigungen für das Versäumen vorangegangener Stunden ab. Fehlen und Entschuldigungen werden im Kurstagebuch vermerkt. Bei Auffälligkeiten informiert der Fachlehrer den Tutor.

  7. Jahrgangsstufenkonferenz: Bei häufigem Fehlen einer Schülerin/ eines Schülers kann die Konferenz der Fachlehrer unter Vorsitz des Oberstufenberaters beschließen, einen entsprechenden Eintrag im Zeugnis vorzunehmen.

Rechtliche Grundlage

Die Versäumnisregelung des KGN basiert auf der Schulordnung in der Fassung vom 28.04.2005 und der Schulbesuchsverordnung des Landes Baden-Württemberg vom 21.03.1982. Hier relevante Auszüge:

§1 Teilnahmepflicht und Schulversäumnis

Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten.

Der Schüler ist auch bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen so lange zur Teilnahme verpflichtet, als er nicht ordnungsgemäß abgemeldet ist.

§2 Verhinderung der Teilnahme

Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht).

Für minderjährige Schüler sind weiterhin die Erziehungsberechtigten zuständig, Volljährige können sich selbst entschuldigen.

§4 Beurlaubung

Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist … bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen. (Der Antrag wird i. d. Regel an die Tutorin/den Tutor gestellt (bis zu zwei Tagen, nicht vor Ferienabschnitten), sonst an die Schulleitung.)

eltern/entschuldigung-kursstufe.1536243867.txt.gz · Zuletzt geändert: 06.09.2018 (16:24) von Sebastian Kaiser