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Die Versäumnisregelung des KGN basiert auf der Schulordnung in der Fassung vom 28.04.2005 und der Schulbesuchsverordnung des Landes Baden-Württemberg vom 21.03.1982. Hier relevante Auszüge:
Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten.
Der Schüler ist auch bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen so lange zur Teilnahme verpflichtet, als er nicht ordnungsgemäß abgemeldet ist.
Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht).
Für minderjährige Schüler sind weiterhin die Erziehungsberechtigten zuständig, Volljährige können sich selbst entschuldigen.
Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist … bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen. (Der Antrag wird i. d. Regel an die Tutorin/den Tutor gestellt (bis zu zwei Tagen, nicht vor Ferienabschnitten), sonst an die Schulleitung.)